Kyffhäuser Kameradschaft Wendeburg-Harvesse

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „KYFFHÄUSER  Kameradschaft Wendeburg-Harvesse“, im weiteren Verlauf als KK Wendeburg-Harvesse bezeichnet.

Er hat seinen Sitz in Wendeburg.

Die KK Wendeburg-Harvesse wurde erstmals am 19.04.1884 unter dem damaligen Namen „Landwehrverein Wendeburg-Harvesse“ gegründet.

Sie ist Mitglied des KYFFHÄUSERBUNDES Landesverband Südhannover-Braunschweig e.V. mit Sitz in Braunschweig, der seinerseits Mitglied des KYFFHÄUSERBUNDES e.V. mit Sitz in Wiesbaden ist.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Die KK Wendeburg-Harvesse verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  •  Die KK Wendeburg-Harvesse ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • .Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung der KK Wendeburg-Harvesse keine Einzahlungen zurück.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Aufgaben der KK Wendeburg-Harvesse fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

  • Die KK Wendeburg-Harvesse ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§     3

Aufgaben

  1. Zu den Aufgaben der KK Wendeburg-Harvesse gehören:
  2. Pflege und Förderung des Sportschiessen
  3. Förderung und Durchführung der Jugendarbeit im Sinne des selbstlosen Dienstes für die Gemeinschaft.
  4. Pflege der Frauenarbeit im karitativen Sinne

§     4

Mitgliedschaft

  1. Die in der KK Wendeburg-Harvesse zusammengefaßten Einzelmitglieder sind gleichzeitig Mitglied des Landesverbandes (LV) Südhannover-Braunschweig
  2. Die Aufnahme der Mitglieder obliegt der KK Wendeburg-Harvesse. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats Beschwerde beim LV einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft kann erworben werden von jeder unbescholtenen Person, die sich zu den Aufgaben und Zielen nach § 3 der Kameradschaft bekennt.
  4. Alle Einzelmitglieder haben eine mit ihrer Unterschrift versehenen Beitrittserklärung abzugeben, die von der KK Wendeburg-Harvesse an den LV weiterzuleiten ist.
  5. Mitglieder der Sportschützengilde Wendeburg, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, werden automatisch in die KK Wendeburg-Harvesse aufgenommen.
  6. Zu Ehrenmitgliedern der KK Wendeburg-Harvesse kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die KK Wendeburg-Harvesse besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft erhält auch jedes Mitglied, welches das 80. Lebensjahr erreicht hat.

§     5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss und Auflösung der KK Wendeburg-Harvesse.
  2. Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende mit eigenhändiger Unterschrift an den Vorstand der KK Wendeburg-Harvesse zu richten.
  3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen bei:
  4. erheblicher Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Satzung.
  5. Nichtbefolgung von Beschlüssen der zuständigen Organe.
  6. Rückstand mit der Beitragszahlung von mehr als 6 Monaten.

§    6

Organe

Organe der KK Wendeburg-Harvesse sind:

  1. die Hauptversammlung
  2. der Vorstand

§     7

Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist eine Vollversammlung im Sinne des § 32 BGB. Der Vorsitzende beruft die ordentliche Hauptversammlung jährlich (1.Quartal e.j.J) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich ein. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist  nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder schriftlich einzuberufen. Jede einberufene Hauptversammlung  ist beschlussfähig mit Ausnahme des in § 15  Abs. 1 geregelten Falles.
  2. Jedes anwesende volljährige Mitglied der Hauptversammlung ist stimmberechtigt.

  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss enthalten:

  4. Wahl des Versammlungsleiters, sofern der Vorsitzende von seinem Recht der Versammlungsleitung keinen Gebrauch macht.
  5. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
  6. Erstattung der Geschäftsberichte für das abgelaufene Geschäftsjahr vom Vorsitzenden und von den einzelnen Sparten.
  7. Berichterstattung über Rechnungslegung und Kassenprüfung.
  8. Entlastung des Vorstandes

§     8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

dem / der Vorsitzenden

dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

dem / der Schriftführer/in

dem / der stellvertretenden Schriftführer/in

dem / der Kassenwart/in

dem / der stellvertretenden Kassenwart/in

dem / der Hauptschiesswart/in

dem / der Jugendwart/in

dem / der Jugendvertreter/in

der            Frauenreferentin

  • Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden

der / die Vorsitzende

der / die stellvertretenden Vorsitzenden

der / die Schriftführer/in

der / die Kassenwart/in

Zur Vertretung der KK Wendeburg-Harvesse ist der / die Vorsitzende allein oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam berechtigt.

  • Dem Hauptschießwart sind drei weitere ausgebildete Schießwarte zugeordnet, die jedoch dem Vorstand nicht angehören.
  • Alle Vorstandsmitglieder sind in der Hauptversammlung stimmberechtigt.
  • Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Wird im Laufe der Amtszeit eine Vorstandsstelle frei, so kann der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Hauptversammlung ernennen.
  • Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben lediglich Anspruch auf Kostenerstattung die ihnen im Interesse der KK Wendeburg-Harvesse angefallen sind.
  • Der Vorstand ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder  dessen Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§     9

Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie prüfen die Jahresabrechnung und erstatten der Hauptversammlung hierüber Bericht. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einem Protokoll festzuhalten.

§   10

Beiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt und müssen von der Hauptversammlung bestätigt werden.
  2. Der Jahresbeitrag wird von jedem Mitglied im Bankeinzugsverfahren angefordert.
  3. Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
  4. Beitragsanteile sind an den Landesverband (LV) Geschäftsstelle abzuführen.

§   11

Ehrenvorsitzender

  1. Ehemalige Vorstandsmitglieder können aufgrund besonderer Verdienste für die KK Wendeburg-Harvesse durch die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden.
  2. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung.
  3. Der Ehrenvorsitzende hat in der Hauptversammlung Stimmrecht, jedoch im Vorstand weder Sitz noch Stimme.
  4. Dem Ehrenvorsitzenden können vom geschäftsführenden Vorstand, in gemeinsamer Absprache, Aufgaben übertragen werden.

§   12

Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist jeweils das Kalenderjahr.

§   13

Satzungsänderung

  1. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu einer Änderung des Satzungszwecks und der Aufgaben der KK Wendeburg-Harvesse (§2;§3) eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich.

§   14

Auflösung der Kameradschaft

  1. Über die Auflösung der KK Wendeburg-Harvesse kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.
    Die Hauptversammlung darf die Auflösung der KK Wendeburg-Harvesse nur beschließen, wenn mindestens dreiviertet der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

  2. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Hauptversammlung erneut gem. § 7  Ziffer 1 als außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Sie ist nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Absicht zur Auflösung der KK Wendeburg-Harvesse ist dem LV  rechtzeitig bekannt zu geben.
    Der LV-Vorstand und dem Kreisverbandsvorsitzenden muss Gelegenheit gegeben werden, an der außerordentlichen Hauptversammlung teilzunehmen.

  4. Bei Auflösung der KK Wendeburg-Harvesse oder bei Wegfall steuerbegünstigterZweckefällt das Vermögen der KK Wendeburg-Harvesse an die Gemeinde Wendeburg, die es ausschließlich und unmittelbar zugunsten des Sports zu verwenden hat. Das Vermögen darf nur für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet werden.

  5. Mit der Auflösung der Kameradschaft verliert die KK Wendeburg-Harvesse mit ihren Mitgliedern alle Rechte und Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Kyffhäuserbund stehen.
    Ansprüche auf Unfall- und Haftpflichtschutz, sowie Zahlungen aus Versicherungen, entfallen.

§   15

Inkrafttreten

  1. Die vorliegende Satzung wurde in der Hauptversammlung am 17.02.1990 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  2. Die Satzungsänderung zu § 14 Auflösung der Kameradschaft wurde durch die Hauptversammlung vom 17.02.2001 mit sofortiger Wirkung bestätigt.
  3. Die Satzungsänderung zu § 8 Absatz 5  „Periode der Wahlen des Vorstandes von 2 Jahre auf 4 Jahr“ wurde durch die Hauptversammlung 2009 am 14.02.2009 mit erforderlicher Mehrheit und sofortiger Wirkung bestätigt.
  4. Die 3. Satzungsänderung zu § 2 Absatz 2 – 5 „Vereinszweck und Gemeinnützigkeit“ aufgrund neuer gesetzlicher Anforderungen an die Gemeinnützigkeit aus steuerlicher Sicht wurde durch die Hauptversammlung 2015 am 20.03.2015 mit erforderlicher Mehrheit und sofortiger Wirkung bestätigt.